Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 41 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 41 ändert mWv. 1. Januar 2021 HZAZustV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1781) außer Kraft.



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