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§ 41 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 41 Nicht fällige Forderungen



(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

 
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Zitierungen von § 41 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 InsO Wiederkehrende Leistungen
... geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen ...
§ 95 InsO Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
... so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41 , 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen ...
§ 238 InsO Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
... das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41 , 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend. (2) § 237 Abs. 2 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 71 GmbHG Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten (vom 01.01.2021)
... die Beschwerde zulässig. (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41 , 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ...

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 RTrAbwG Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
... 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41 , 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 6 StFG Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung. (2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ...

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 24 StaRUG Stimmrecht
... Wert; 2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvorlage ergibt; 3. Forderungen, die auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung." 5. In § 9 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 9 SoVwAbwG Verwertung des Vermögens
... geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen anzurechnen. (7) Die §§ 41 , 42 und 45 der Insolvenzordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten ...