Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und

3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.