§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe a wird Nummer 1.
- 2.
- Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind."
- 3.
- Buchstabe c wird aufgehoben.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 21 ERVAG Änderung der Grundbuchverfügung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 gilt nur, ...