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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 41 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 41 Bestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die in der praktischen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nach § 40 Absatz 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/41_PflFAssAPrV.htm
