§ 41 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings



(1) 1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. 2Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.

(2) 1Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. 2Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.



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