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§ 41 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung



(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,

2.
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und

3.
die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 beträgt.

(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

3.
dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,

2.
die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie

3.
das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.

(4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.



 

Zitierungen von § 41 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 StBAPO (zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst