(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
- 1.
- der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2.
- der Berufsausbildung und
- 3.
- der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen.
2Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen.
3§ 111 ist anzuwenden.
4Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
5Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt
§ 34 Absatz 9 entsprechend.
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
(3)
1Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach
§ 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise.
2Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 91 HwO (vom 09.04.2025) ... (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen ( § 41a ) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, 4a. Vorschriften ...
neugefasst durch B. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 117, 129
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind." 16. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a (1) Die Handwerkskammer ... sind." 16. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a (1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1. der ... erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches ... gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2, 4. für den räumlichen und fachlichen ...
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522