§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017 ... Einkünften". c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe zu § 41a eingefügt: „§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt". ... der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe zu § 41a eingefügt: „ § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt". d) Nach der Angabe zu § 42 wird ... durch Aufrechnung nach § 44b." 5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt ... 5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „ § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt Leistungsberechtigte, die sich länger als ...
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