1Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den
§§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen.
2Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
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G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... und Vermögensbeschlagnahme". c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der ... folgenden Angaben ersetzt: „§ 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § ... „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten Abschnitt ersetzt: „Dritter ... Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. § 422 Abtrennung der Einziehung Würde die Herbeiführung einer Entscheidung ... 423 Einziehung nach Abtrennung (1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der ... und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich." 13. Die §§ 440 bis 442 werden ...