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§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und

2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.

(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,

2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,

3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

5.
die Diplomarbeit und

6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.

(4) 1Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(5) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen

1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und

2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.

2Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.

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Zitierungen von § 42 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 ...