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§ 42 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 42 Ministererlaubnis



(1) 1Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. 2Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. 4Weicht die Entscheidung vom Votum der Stellungnahme ab, die die Monopolkommission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat, ist dies in der Verfügung gesondert zu begründen.

(2) 1Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2§ 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) 1Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu stellen. 2Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird. 3Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.

(4) 1Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. 2Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag unverzüglich schriftlich mit. 3Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag der antragstellenden Unternehmen um bis zu zwei Monate verlängern. 5In diesem Fall ist Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung ist den antragstellenden Unternehmen innerhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.

(5) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. 3Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Leitlinien über die Durchführung des Verfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 42 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 258 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 132 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 GWB Vollzugsverbot, Entflechtung (vom 09.06.2017)
... nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist. (1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen ... wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur ...
§ 56 GWB Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung (vom 07.11.2023)
... öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine öffentliche mündliche ... der Beteiligten kann in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen ... hat die Monopolkommission in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die ... 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu ... zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern. (8) Die §§ 45 und 46 des ...
§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen (vom 19.01.2021)
... oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1 , ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 ... 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3;  ... 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42 ; 2. 25.000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der §§ ... in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis, b) 250 Euro für ... richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; 3. in den Fällen des § 42 , wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023)
... Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die ... Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, ...
§ 74 GWB Frist und Form (vom 15.07.2021)
... Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2 , oder § 60 oder b) § 39 Absatz 5 oder c) § 47d Absatz 1 ... erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder ...
§ 90 GWB Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden (vom 07.11.2023)
... Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42 . Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (vom 19.01.2021)
... Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ... vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt." 27. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 ... mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder". c) In Nummer 5 wird am Ende der Vorschrift ...
Artikel 3 8. GWB-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine öffentliche mündliche ... der Beteiligten kann in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In der öffentlichen mündlichen ... hat die Monopolkommission in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die ... 3 Satz 6 und Absatz 4 sowie des § 42 das Recht, gehört zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu ... zu werden; in den Fällen des § 42 hat sie das Recht, die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern." 14. § 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... des Rates vom 20. Januar 2004" ersetzt. 9. In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesminister für ... „Bundesminister für Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 10. In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52, ... mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder b) § 39 Abs. 5  ... erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 4 UBRegGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 15.07.2021)
... in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche ... der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt ... den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern. (8) Die §§ 45 und 46 des ... eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a, 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1 , ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 ... 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a, 3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, ... jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3;  ... 1. 50.000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42 ; 2. 25.000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der ... in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis, b) 250 Euro für ... richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; 3. in den Fällen des § 42 , wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § ... 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder 2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit ... im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die ... Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, ... Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2 , oder § 60 oder b) § 39 Absatz 5 oder c) § 47d Absatz 1 ... erstattet, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 132 9. ZustAnpV Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 1, § ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... der Zusammenschlusskontrolle § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung § 42 Ministererlaubnis § 43 Bekanntmachungen § 43a Evaluierung ... die Wörter „die Bundesministerin oder der Bundesminister" ersetzt. 26b. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Monopolkommission in den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt ... den Fällen des § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stellungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat, zu erläutern." 44. Vor § 63 wird die Überschrift wie ... Satz angefügt: „Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die ... Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen nach § 42 . Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  In § 41 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 46 Absatz 4 Satz 2, § 47a Absatz ...