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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 42 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 42 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.

(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.

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Zitierungen von § 42 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 SEG Überführung
... zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht werden. (3) § 42 Absatz 2 ist ...
§ 48 SEG Bestattung
... zum Zweck der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht werden. (3) § 42 Absatz 2 ist ...