Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 oder nach
§ 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.