§ 42a - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 42a Personenfernverkehr


§ 42a hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. 2Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

1.
der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder

2.
zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

3In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn

1.
kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder

2.
das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 42a PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42a PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PBefG Genehmigungspflicht (vom 01.08.2021)
...  2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a , 43 und 44) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)  ...
§ 3a PBefG Bereitstellung von Mobilitätsdaten (vom 01.07.2022)
... im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach ...
§ 12 PBefG Antragstellung (vom 01.08.2021)
... werden soll, eingezeichnet ist. Bei einem Personenfernverkehr ( § 42a Satz 1 ) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die ... (8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr ( § 42a Satz 1 ...
§ 13 PBefG Voraussetzung der Genehmigung (vom 01.08.2021)
...  Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr ( § 42a Satz 1 ). (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt ...
§ 14 PBefG Anhörungsverfahren (vom 01.08.2021)
... Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr ( § 42a Satz 1 ) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § ... Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht ...
§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013)
... (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann. (5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, ...
§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs (vom 01.08.2021)
... von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a , 43 und 44 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 230 SGB IX Nah- und Fernverkehr
... öffentliche Personenverkehr mit 1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, 2. Eisenbahnen, ausgenommen der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 3 wird die Angabe „§§ 42 und 43" durch die Angabe „§§ 42, 42a , 43 und 44" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ... im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach ... § 14 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „ § 42a Satz 3" ersetzt. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 28 bis 30" durch die Angabe „§§ 28 bis 30a" ersetzt. 19. In § 42a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Linienverkehrs nach § 43" die Wörter ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42, 42a und 43" durch die Angabe „§§ 42, 42a, 43 und 44" ersetzt. b) ... wird die Angabe „§§ 42, 42a und 43" durch die Angabe „§§ 42, 42a , 43 und 44" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...


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