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§ 42c - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 42c



(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) 1In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder

3.
ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1.
die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2.
die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

4Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 42c Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42c Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42c HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42f HwO (vom 01.08.2024)
... für", 2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern ... enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Absatz 4 Satz 2 und 3 bleiben ...
§ 42i HwO (vom 16.11.2022)
... über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ...
§ 117 HwO (vom 01.07.2021)
... Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3 , § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 ...
§ 123a HwO (vom 01.08.2024)
... § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3 , § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. ... 1. Januar 2025 anzuwenden. § 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, § 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3 , § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
 
Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 2 AFBG Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen (vom 01.08.2020)
... der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, b) der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder c) der nach § 122 Absatz 2 bis ...
§ 30 AFBG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2020)
... des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen ...

Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 2 HwFwBAProKaufmMFV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte ...

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 22 LmhFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)
V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 12 PrüVOFortkfmBf Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 5 SVG Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit (vom 01.10.2021)
... §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 7 SVG Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige ...

Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
§ 5 VTMBAProVTFPrV Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
... ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1492; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 5 FachbauTischlPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1487; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 5 FertigPlTischlPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 54, 526; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 5 RaumAPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 5 KundenbTischlPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
V. v. 23.01.1985 BGBl. I S. 177; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 6 BauMaschMeistPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
V. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1151; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 6 KonstPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2934; zuletzt geändert durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 10 WPädPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2927; zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 10 PädPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 12 BWHWFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 7 PolierFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)
V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 7 ZweiradFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... „Berufsausbildungsvorbereitung" eingefügt und die Angabe „§§ 42b bis 42e" durch die Angabe „§§ 42k bis 42q" ersetzt. b) Im ... 17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden §§ 42 bis 42j ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. § 42c (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen ... Wort „Berufsausbildungsvorbereitung" eingefügt. 19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden §§ 42k bis 42q ersetzt: „§ ...
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung" wird durch die Angabe „§§ 42, 42a, 42c , 45, 51a und 122 der Handwerksordnung" ersetzt. 2. Das Dritte Buch ...
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit §§ 42b und 42c der Handwerksordnung" durch die Angabe „§ 66 des Berufsbildungsgesetzes oder nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes." 19. § 42c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein ... § 37 Absatz 3, die §§ 41b, 41c Absatz 1 bis 3, die §§ 41d, 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3 , § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. ... ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 22b Absatz 3, § 37 Absatz 3, § 42b Absatz 3, § 42c Absatz 3 , § 49 Absatz 2 sowie § 51a Absatz 5 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis ...

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 1 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
... und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und 2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung . Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des ...
Artikel 2 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
... und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und 2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung . Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des ...
Artikel 3 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
... und die Note nach Absatz 1 Satz 1 und 2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung . Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des ...
Artikel 4 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
... 2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung . Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... durch die Wörter „acht Wochen" ersetzt. 17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden §§ 42 bis 42i ersetzt: „§ ... ersetzt. 17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden §§ 42 bis 42i ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. § 42c (1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der ... 2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern ... enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Absatz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. § 42g  ... über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ... 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3 , § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d Satz 1 ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 1 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...
Artikel 2 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...
Artikel 3 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...
Artikel 4 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...
Artikel 5 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 6 6. FortbVÄndV Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 7 6. FortbVÄndV Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 8 6. FortbVÄndV Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung
... von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 9 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 11 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
... Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 13 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
...  Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 48 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
... Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 49 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
... Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 62 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
...  Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...
Artikel 64 6. FortbVÄndV Änderung der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
... Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung," durch die Wörter „§§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder" ersetzt. ccc) Folgender ... des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331; aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 14 HandwFWFortbPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)
V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
§ 21 VTMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
V. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 3127; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
§ 5 KfzServTPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese ...