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§ 43 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen



(1) Ist eine nach § 42 Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.

(2) 1Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

 
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