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§ 43 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote



(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.

(2) 1Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. 2Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.

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Zitierungen von § 43 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...