Ein nach
§ 41 Absatz 1 als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden; das Nähere regelt das
Apothekengesetz.
Artikel 2 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102, 1104