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Artikel 43 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 43 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 2. DOHG § 7

§ 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 43 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 163 11. ZustAnpV Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...