(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§
397,
440,
464,
475b und
495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 388
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... § 446 verfügungsberechtigten" eingefügt. 22. Der bisherige § 442 wird § 441. 23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 werden ... Der bisherige § 442 wird § 441. 23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 werden die Angabe „§ 441" durch die Angabe „440" sowie ... entsprechend anzuwenden." 33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1" durch die Angabe „§ 441 Absatz 1" ersetzt. 34. § 466 ... Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442. Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes ...