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§ 442 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 442 Rang mehrerer Pfandrechte



(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.

(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.



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Frühere Fassungen von § 442 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 442 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 442 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte (vom 25.04.2013)
... Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 116 BinSchG (vom 25.04.2013)
... zur großen Haverei auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in § 442 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersten Pfandrechten hat das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... § 446 verfügungsberechtigten" eingefügt. 22. Der bisherige § 442 wird § 441. 23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 werden ... Der bisherige § 442 wird § 441. 23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 werden die Angabe „§ 441" durch die Angabe „440" sowie ... entsprechend anzuwenden." 33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1" durch die Angabe „§ 441 Absatz 1" ersetzt. 34. § 466 ... Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442. Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes  ...
Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443" durch die Angabe „§ 442 " ...