(1)
1Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach §
26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort.
2Für diese Zeit sind §
345 Nummer 8, §
347 Nummer 10, §
349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
1Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach §
28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach §
26 Absatz 2b fortgesetzt.
2§
26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.
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G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233