(1) 1Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. 2Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.
(2)
1Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach
§ 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
2Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.