Tools:
Update via:
§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 44 Abgabe der Bachelorthesis
(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
- 1.
- die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_GntDBwVVDV.htm