(1) Die Prüfungskommission besteht aus:
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörigen des höheren Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer,
- 3.
- zwei Angehörigen des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer.
(2) 1Mindestens drei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem nichttechnischen Dienst angehören. 2Zwei der Mitglieder sollen Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftrage des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sein.
(3) 1Anstelle der Angehörigen des höheren Dienstes können der Prüfungskommission Professorinnen beziehungsweise Professoren an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung angehören. 2Der Prüfungskommission können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.