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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 44 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 44 Zeugnis über die staatliche Prüfung
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
- die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 2.
- die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 3.
- die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
- 4.
- die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
Zitierungen von § 44 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_PflFAssAPrV.htm
