Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 44 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|

§ 44 Zeugnis über die staatliche Prüfung



(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.



 

Zitierungen von § 44 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 PflFAssAPrV (zu § 44 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung