§ 44 Erhebung der Abgabe
(1)
1Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche.
2Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
(2)
1Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
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interne Verweise§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... nimmt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitat in folgenden NormenWeinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes ... 1b" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2" gestrichen. b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ... „6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Zitate in aufgehobenen TitelnWeinfonds-Verordnung
Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
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