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§ 44 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung



(1) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wertpapierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostrategie und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts zum Umgang mit Risiken. 2Es überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierinstitut und überprüft sie regelmäßig. 3Es ist auch für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter zuständig.

(2) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zugang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. 2Dazu gehört insbesondere der Zugang zu Informationen über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.

(3) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risikoausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten. 2Von der Einrichtung des Risikoausschusses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn

1.
deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 100 Millionen Euro betragen oder

2.
deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 300 Millionen Euro betragen, wenn

a)
sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit Sitz in Deutschland gehören,

b)
sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung unterliegen,

c)
der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Millionen Euro beträgt und

d)
der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als 100 Millionen Euro beträgt.

3Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinstituts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaften der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört, geboten ist.

(4) 1Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wertpapierinstituts. 2Er unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.

(5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen und zu überwachen.

(6) 1Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überprüfung der Vergütungssysteme sowie der für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize. 2Er ist zuständig für die Ausarbeitung von Beschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans betreffend die Vergütungssysteme, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanagement des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken. 3Bei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Vergütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger des Wertpapierinstituts Rechnung.

(7) 1Der Vergütungskontrollausschuss muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen. 2Die Mitglieder des Vergütungskontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Vergütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig zu bewerten. 3Ist eine Arbeitnehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontrollausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. 4Der Vergütungskontrollausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.



 

Zitierungen von § 44 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 43 WpIG Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements
... sein könnte, wenn nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan diese Aufgaben gemäß § 44 wahrnimmt. Dabei sind das makroökonomische Umfeld und der Geschäftszyklus des ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind, 3. die Anforderungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 12 WpIPrüfbV Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung
... Prüfer hat zu prüfen, ob ein Risiko- und ein Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet wurden. Sofern diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu ... diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu beurteilen, ob einer der in § 44 Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Gründe vorlag. Der Prüfer hat zudem zu beurteilen, ob für die ...

Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
§ 10 WpIVergV Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
... bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen. (2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar ...
§ 17 WpIVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
... Hat das Wertpapierinstitut einen Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Absatz 6 und 7 des ... 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie nach den Absätzen 2 bis 4 wahr. (2) Der ...
§ 18 WpIVergV Gruppenweite Regelungen zur Vergütung
... in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken, der die Vorgaben des § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie des § 17 ...