1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören.
3Für die Unterausschüsse gelten §
43 Abs. 2 bis 6 und §
44a entsprechend.