(1) Mit dem Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der
Verordnung (EU) 2019/1111 können ausschließlich die in den Artikeln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehenen Vollstreckungsversagungsgründe geltend gemacht werden.
(3) 1Das Gericht kann der antragstellenden Person eine Frist für die Bezeichnung der geltend gemachten Vollstreckungsversagungsgründe und die Angabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel setzen. 2Mit der Fristsetzung ist die antragstellende Person über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren.
(4) 1Vollstreckungsversagungsgründe und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3 Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder
- 2.
- die antragstellende Person die Verspätung genügend entschuldigt.
2Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2 ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.01.2023) ... Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes ... Verordnung (EU) 2019/1111 § 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften § 44b Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 ... in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen. § 44b Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 ... die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (4) § 44c ... Antrag auf Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an ... das im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2 Satz 1 und 3 , die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4 sowie § 44e sind entsprechend ...