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§ 44b - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles



(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Anerkennende oder die Mutter dem Standesamt durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung des Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder eines anderen Kindes der Mutter ist, oder

2.
das Standesamt feststellt, dass

a)
in einem deutschen Geburtenregister Anerkennender und Mutter als die Eltern eines anderen Kindes eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Berichtigung des Geburtenregisters gibt,

b)
im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister die Ehe zwischen dem Anerkennenden und der Mutter eingetragen ist, oder

c)
im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der Anerkennende und die Mutter seit mindestens 14 Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben.

(3) 1Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen die Beteiligten gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend, haben die Beteiligten gegenüber dem Standesamt die Antragstellung nach § 85c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der Ausländerbehörde und des Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. 2Genügen die bisherigen Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen, weist das Standesamt die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt hin. 3Das Standesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über die Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald die Frist nach § 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten Umständen verstrichen ist. 4Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 das Standesamt darüber informiert, dass kein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde.

(4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.





 

Frühere Fassungen von § 44b PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 4 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44b PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44b PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 4 VatAnMVG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 44a die folgende Angabe eingefügt: „ § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles".  ... Ausländerbehörde zu verweisen." 3. Nach § 44a wird der folgende § 44b eingefügt: „§ 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines ... 3. Nach § 44a wird der folgende § 44b eingefügt: „ § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles (1) ...