§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach
§ 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 2b BFSGEG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 336 (weggefallen)". c) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze ". 2. In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden jeweils nach dem ... 7. § 336 wird aufgehoben. 8. Folgender § 453 wird angefügt: „§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) ... 336 wird aufgehoben. 8. Folgender § 453 wird angefügt: „ § 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze § 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, ...