(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(2) 1Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3)
1Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach
§ 27 zuzuordnen.
2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.