§ 45 Integrationsprogramm
1Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. 3Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. 4Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.
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interne Verweise§ 75 AufenthG Aufgaben (vom 16.05.2024) ... auf die Länder; 9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1 , soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder ...
Zitat in folgenden NormenIntegrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
§ 19 IntV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 07.12.2024) ... insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes , den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Berufsbezogene ... und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist." 7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Berufsbezogene ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
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