§ 45 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter


§ 45 wird in 3 Vorschriften zitiert

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,

2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

3.
verbraucht werden

a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

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Zitierungen von § 45 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 EnFG Messung und Schätzung
... die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 6 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 2 Nummer ...


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