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§ 45 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 45 Stellvertreter



Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.



 

Zitierungen von § 45 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (vom 01.01.2023)
... der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter ( § 45 ) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des ...
§ 46 GewO Fortführung des Gewerbes
... für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe ... Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 34 KWG Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (vom 19.12.2014)
... § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 20 WpIG Geschäftsleiter (vom 30.12.2023)
... Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. (7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. (8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den ...