Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 45 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 45 Umrechnung von Forderungen



1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 45 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 InsO Wiederkehrende Leistungen
... zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1  ...
§ 95 InsO Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
... erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 9 AKG Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
... sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 45 , 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse ...

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 9 BetrAVG Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang (vom 01.01.2021)
... übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht. (3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen ...

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 34 ElektroG Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle (vom 01.01.2024)
... Erstattungsanspruchs aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den §§ 38 und 45 der Insolvenzordnung . (6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie die Aufgaben ...

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 RTrAbwG Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
... nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer ...

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 24 StaRUG Stimmrecht
... in ausländischer Währung oder einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden Wert; 4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen mit dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 9 SoVwAbwG Verwertung des Vermögens
... hat, sind als Abschlagszahlungen anzurechnen. (7) Die §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten ...