(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
Anlage 2.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus der radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Strahlentherapie,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Nuklearmedizin und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der physikalisch-technischen Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz.
(3) 1Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zusätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Bestrahlungsplans durchzuführen. 2Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.
(4) 1Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch. 2Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchstens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungsteil jeweils höchstens 10 Minuten.