§ 45 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,

2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

4.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,

5.
die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,

6.
die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,

7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,

9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,

10.
die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,

11.
die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und

12.
die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.



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