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Artikel 45 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)

ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 45 Inkrafttreten


Artikel 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 45 NIS-2-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
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