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§ 45 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 45 Strahlenschutzanweisung



(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen wird. 2Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.

(2) 1In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzuführen. 2Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören

1.
die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte oder Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,

2.
die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,

3.
die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen,

4.
die Regelungen zur Festlegung von Dosisrichtwerten für die Exposition der Beschäftigten und anderer Personen,

5.
die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind,

6.
Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen,

7.
die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen,

8.
die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrichtung, einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen zur Behandlung von Verschlusssachen, und

9.
die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Notfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die vorbereitenden Maßnahmen für Notfälle und Störfälle.

(3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

(4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern und bei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlenschutzgesetzes ist der Erlass einer Strahlenschutzanweisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.

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Zitierungen von § 45 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
... dürfen dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und 4 , § 54, § 79 Absatz 5, § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § ...
§ 76 StrlSchV Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
... Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die §§ 45 , 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten ...
§ 158 StrlSchV Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (vom 16.01.2024)
... § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entsprechend den §§ 45 , 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 165 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
... Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte 1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45 , 46, 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 ...
§ 166 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
... Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte 1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45 , 46, 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 ...
§ 188 StrlSchV Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
... die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanweisung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020 erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanweisung erforderlich war. ... die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar 2020 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 6 1. StrlSchGÄndG Änderung der Strahlenschutzverordnung
...  3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ... die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 ... werden kann." 6. In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste ... 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative" durch die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter ... oder Nummer 7" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.  ... werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „ § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. 8. Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst: „Teil ...