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§ 45b - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung



(1) 1Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. 2Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie

1.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,

2.
als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

3.
als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Inland haben oder

4.
als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt,

a)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,

b)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder

c)
eine Blaue Karte EU besitzen.

3Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. 4Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. 2Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) 1Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. 2Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern.

(4) 1Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. 2Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 5Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.





 

Frühere Fassungen von § 45b PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2635

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45b PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45b PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PStG Fortführung (vom 01.11.2022)
... wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe ...
§ 78a AufenthG Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen (vom 01.11.2023)
... kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich ...

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 4 AufenthV Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (vom 27.02.2024)
... der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 168g FamFG Mitteilungspflichten des Standesamts (vom 01.01.2023)
... 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht ...

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
§ 4 PassG Passmuster; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... abweichenden Geschlechts auszustellen. Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der ...
§ 6 PassG Ausstellung eines Passes (vom 12.12.2020)
... abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von ...

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 46 PStV Familienrechtliche Erklärungen (vom 01.11.2022)
... Gesetzbuche entgegengenommen hat, 3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder 4. ein Personenstandsregister führt, aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist." bb) In Satz 4 werden die ...
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Gesetzbuche entgegengenommen hat, 3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder 4. ein Personenstandsregister führt, aus ...

Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2635
Artikel 1 GeRegÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 45a folgende Angabe eingefügt: „ § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der ... in das Geburtenregister eingetragen werden." 3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und ... 3. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „ § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der ...
Artikel 2 GeRegÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... nach dem Wort „angezeigt," die Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters" ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes
... Satz wird angefügt: „Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der ... abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von ...
Artikel 7 PassAuswRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe ... kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich ...
Artikel 8 PassAuswRÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag ...