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§ 45e - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
(1) 1Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie zur Stärkung der Prävention nach § 5 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung je Kalenderjahr 20 Millionen Euro bereitgestellt, um die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 2 zu fördern. 2§ 45c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Fördermittel, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen nach Satz 1. 4Folgende Summen an Fördermitteln können für die Finanzierung einer Geschäftsstelle sowie für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5 verwendet werden:
- 1.
- im Jahr 2026 bis zu 200.000 Euro,
- 2.
- im Jahr 2027 bis zu 300.000 Euro,
- 3.
- im Jahr 2028 bis zu 400.000 Euro und
- 4.
- in den Jahren 2029 bis 2031 bis zu höchstens 500.000 Euro jährlich.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Mittel können für die finanzielle Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. 2Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. 3Den Kreisen und kreisfreien Städten und den Bezirken der Stadtstaaten Berlin und Hamburg, den Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie den organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des § 45c Absatz 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. 4Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) 1Gefördert werden können
- 1.
- je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter 500.000 Einwohnern bis zu zwei regionale Netzwerke,
- 2.
- je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500.000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke,
- 3.
- in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu zwei regionale Netzwerke.
(4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr eine Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen Netzwerke und stellen diese der Geschäftsstelle nach Absatz 5 zur Verfügung. 2Die jährlichen Übersichten sind durch die Geschäftsstelle auf einer eigenen Internetseite gebündelt zu veröffentlichen.
(5) 1Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel werden in den Jahren 2026 bis 2031 für die Finanzierung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung von Netzwerkgründungen, der flächendeckenden Etablierung von Netzwerken, der qualitativen Weiterentwicklung regionaler Netzwerke sowie für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle verwendet. 2Die Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 1. Oktober 2026 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtet. 3Die Errichtung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 5Näheres über das Verfahren zur Durchführung und Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 45e SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
| aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 39 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
| aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2222 |
| aktuell vorher | 30.10.2012 | Artikel 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
| aktuell | vor 30.10.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45e SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45e SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 SGB XI Risikoausgleich (vom 01.01.2026)
... nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c bis 45e und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am ...
§ 146a SGB XI Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege (vom 01.01.2026)
... 2 und Absatz 3 begrenzt. Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis 45h stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu. (2) Der Spitzenverband Bund ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
§ 38f BBhV Ambulant betreute Wohngruppen (vom 01.01.2017)
... der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt. 19. § 45e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „§§ 39 und 40" durch die Angabe „§§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e " ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: „Der ...
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 1 PflegeBefEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken". g) Die Angabe zu dem ... bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 16. b) In Absatz 1b wird jeweils die Angabe „ § 45e " durch die Angabe „§ 45g" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird der ... Absatz 9 wird gestrichen. 35. § 45d wird durch die folgenden §§ 45d und 45e ersetzt: „§ 45d Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, ... eine Förderung nach § 20h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches erfolgt. § 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken (1) Zur Verbesserung der ... 2 Satz 2 und Absatz 3 begrenzt. Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis 45h stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu. (2) Der Spitzenverband ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 39 SozERG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023)
... 10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2 , § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e , 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder 1. unter Angabe einer ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen § 45f ... wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des ... 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten ... Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (1) Zur ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b." 14. § 30 wird wie folgt ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 38g Pflegehilfsmittel ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009
Artikel 1 4. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vorgaben des § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig." e) Die bisherigen ...
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