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§ 46 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 46 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis



(1) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. 2Dem Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. 3Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.

(2) 1Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist. 2Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3) 1Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben. 2Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 3Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten Stelle gleich.

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