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§ 46 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 46 Datenübermittlung



Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder

d)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.