Artikel 46 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 46 Ausschussverfahren


Artikel 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2022/868 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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Zitierungen von Artikel 46 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 DatenV Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen (vom 22.12.2023)
... werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (6) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in ...
Artikel 35 DatenV Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
... (9) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ...
Artikel 36 DatenV Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
... werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in ...


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