(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
- 2.
- der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883