Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach
§ 20 Absatz 2 ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.