§ 46 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 46 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen



(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.

(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht

1.
grundstücksgleiche Rechte,

2.
weitere beschränkte dingliche Rechte,

3.
Baulasten,

4.
grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie

5.
miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.



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