Artikel 46 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 46 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EhrBetätV § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „250" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 46 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in ...


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